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Arzthaftungsrecht für Patientinnen und Patienten

 Arzthaft­ungs- & Medizinrecht

Falsche Diagnosen, verzögerte Diagnosen, Unterlassungen eines Arztes oder der medizinischen Gehilfen, Medikationsfehler oder unzureichende Nachsorge können zu körperlichen und seelischen Schäden führen, die die Betroffenen teils lebenslang begleiten. In schwierigen Fällen können Behandlungsfehler auch tödlich enden. Anspruchsgegner sind dabei nicht nur die behandelnden Ärzte und Zahnärzte, sondern auch Krankenhäuser, Privatkliniken oder andere Berufsträger im Gesundheitsbereich wie Chiropraktiker oder Physiotherapeuten.

Ihre Patienten­rechte stehen
für uns an
oberster Stelle

Werden diese Rechte verletzt, stehen Ihnen in unserer Kanzlei kompetente Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Arzthaftungs- & Medizinrecht zur Seite.

Wir bieten Ihnen umfassende rechtliche Hilfe bei Ansprüchen gegenüber einzelnen Ärzten, gegenüber Krankenhäusern und Privatkliniken sowie den Krankenhausträgern. Von der Geltendmachung Ihrer Arzthaftpflichtansprüche bis zur Verfahrensführung vor den jeweiligen Gutachterkommissionen der einzelnen Ärztekammern bis hin zur Vertretung vor Gerichten begleiten wir Sie dabei.

Was macht das Arzthaftungs-
& Medizinrecht so besonders?

Eine medizinische Behandlung basiert immer auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten bzw. Hilfesuchenden und dem behandelnden Arzt. Patientinnen und Patienten verlassen sich darauf, dass sie medizinisch korrekt behandelt werden. Zu Ihren geschützten Rechten gehört eine vollständige und inhaltlich exakte Aufklärung über etwaige Nebenwirkungen von Operationen, Therapien und komplexen Medikationen sowie über die Risiken und Folgen medizinischer Eingriffe. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine sichere Umgebung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung ein Krankenhaus oder eine Kuranstalt aufsuchen. Sie haben das Recht auf einen menschlichen und moralisch einwandfreien Umgang durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie jegliches medizinische Personal im Allgemeinen. Nachfolgend ein Überblick über unsere Kompetenzen im Arzthaftungsrecht und im Medizinrecht:

Beratung

Nach einem ersten Beratungsgespräch und der nachfolgenden Einsichtnahme in die ärztlichen Behandlungsunterlagen und Krankenhausakten sowie der Bewertung bzw. Auswertung von CTs und MRTs klären wir Ihre etwaigen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche und deren Erfolgsaussichten für außergerichtliche Verhandlungen und Gerichtsverfahren.

Darüber hinaus bearbeiten wir auch Medizinschäden, die nicht durch einen Arzt verursacht wurden. Hierzu zählen insbesondere Schäden durch fehlerhafte Medizinprodukte (z. B. Implantate) oder Arzneimittel, aber auch durch Behandlungsfehler, die von Heilpraktikern oder Physiotherapeuten verursacht wurden.

Schlichtungsstellen/­Sachverständige

Regelmäßig ist im Rahmen der Bearbeitung einer Arzthaftungssache erforderlich, ärztliche Berater und/oder Sachverständige hinzuzuziehen. Qualifizierte ärztliche Sachverständige finden sich bei den Ärztekammern oder werden auf direktem Wege beauftragt (was allerdings die Ausnahme bildet, da Privatgutachten vor Gerichten keinen Beweiswert haben und in der Regel nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden).

Beachtung von Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist wegen ärztlicher Behandlungsfehler oder anderer Medizinschäden beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Fehlerbehandlung und dem Verantwortlichen erlangt hat.

Häufig besteht nur der Verdacht, dass ein Schaden bei richtiger Behandlung und/oder korrekter Aufklärung vermeidbar gewesen wäre. Wann eine „Kenntnis“ im Sinne des Rechts vorliegt, ist oft nicht leicht zu bestimmen.

Eine kürzere Frist besteht für die Gewährleistungsansprüche, die ein Zahnarzt für die von ihm erbrachten zahnprothetischen Leistungen erfüllen muss (zwei Jahre).

Bei fehlerhaften Medizinprodukten ist die Ausschlussfrist von zehn Jahren seit Inverkehrbringen des Produkts zu berücksichtigen. Diese Frist wirkt unabhängig von der Verjährung.

Sie haben ein Anliegen?

Kommen Sie auf uns zu, wir freuen uns, Sie zu beraten. Unsere Experten schauen sich Ihr Anliegen genau an und begleiten Sie bei den nächsten Schritten. 

  • zentrale@kanzlei-meister.de

  • 07022 97 930

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Häufig gestellte
Fragen
Arzthaftungsrecht: Was versteht man darunter?

Unter Arzthaftung wird die Haftung eines Krankenhausträgers, einer Gemeinschaft von Ärzten oder eines einzelnen Arztes wegen eines Behandlungsfehlers, Diagnosefehlers oder Aufklärungsfehlers verstanden.

Bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsfehlers: Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Wird ein ärztlicher Behandlungsfehler, ein Diagnosefehler oder eine fehlerhafte Aufklärung nachgewiesen und führt einer dieser Fehler zu einem körperlichen Schaden des Patienten, kommen Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Betracht.

Außerdem kann der Ersatz sämtlicher materieller Schäden, die aus der Behandlung resultieren, verlangt werden. Zu den materiellen Schäden gehören Verdienstausfall, Fahrtkosten, Kosten notwendiger Medikamente etc.

Beweislast: Wer hat den Fehler des Arztes bzw. Krankenhausträgers zu beweisen?

In den allermeisten Fällen obliegt die Beweislast dem Patienten. Die Rechtsprechung auferlegt dem Arzt bzw. dem Krankenhausträger nur dann die Beweislast dafür, dass kein Fehler begangen wurde, wenn von einem schweren Behandlungs- oder Diagnosefehler auszugehen ist.

Die Erkenntnis hierüber liefert in aller Regel jedoch erst ein medizinisches Fachgutachten.

Bereits bei der Annahme eines Mandates eine Aussage zum etwaigen Ausgang eines Verfahrens zu machen, betrachten wir als nicht seriös.

Medizinisches Gutachten: Wer muss dies bezahlen?

Vorprozessual gibt es drei Möglichkeiten, ein fachmedizinisches Gutachten zu erhalten.

Der betroffene Patient kann ein privates, unabhängiges Gutachten in Auftrag geben; allerdings trägt er für diesen Fall immer die Kosten; außerdem wird ein solches Gutachten im Prozess als Privatgutachten qualifiziert.

Ein für den Patienten kostenloses Gutachten kann entweder – bei gesetzlich Versicherten – über die Krankenkasse angefragt werden oder aber, was häufiger praktiziert wird, über die bei den Ärztekammern eingerichteten Gutachter- und Schlichtungsstellen.

Es gehört zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts, je nach Einzelfall, zu prüfen, ob ein vorprozessuales Gutachten sinnvoll ist.

Denn im gerichtlichen Verfahren wird sehr häufig durch das Gericht ein fachmedizinischer Gutachter beauftragt.

Da dies mit teils erheblichen Kosten verbunden ist, sollte ein Patient stets vorab klären, ob eine etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Beauftragung von Gutachtern übernimmt.

Gerichtliches Verfahren: Wie lange dauert ein Arzthaftungsprozess?

Arzthaftungsverfahren dauern vor deutschen Gerichten in der ersten Instanz durchschnittlich ca. 1,5–2 Jahre. Allerdings hängt die Dauer des Rechtsstreits von vielen Faktoren ab, ist also von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht höchst unterschiedlich. Zumeist sind in erster Instanz die Landgerichte zuständig (ab einem Streitwert von mehr als 5.000,00 €), für Berufungsverfahren die Oberlandesgerichte.