Erbrecht
Vermögen durch eine Erbschaft zu übertragen ist nicht einfach – es gilt, rechtliche Vorgaben zu kennen und zu beachten, wirtschaftliche Aspekte bei Verfügungen zu reflektieren und nicht zuletzt familiäre Gesichtspunkte einzubeziehen.
Wir begleiten unsere Mandantinnen und Mandanten im Rahmen der rechtlichen Gestaltung der Nachfolge durch Testamente, Erbverträge, Vorerbschaften sowie Schenkungen. Bei jeder Verfügung von Todes wegen ist die Beachtung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unerlässlich.
Neben der beratenden Tätigkeit unterstützen wir Sie gerne auch bei der Abwicklung von Erbfällen. Bedarf es eines Erbscheins? Was ist im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung zu beachten? Ebenso beraten wir bei der Erstellung von Testamenten und/oder bei einer Anfechtung des Testaments. Unser Profil wird schließlich durch die aktive Unterstützung bei Unternehmensnachfolgen mit Betriebsvermögen abgerundet, insbesondere unter Einbeziehung gesellschaftsrechtlicher Lösungen einschließlich Stiftungen.
Ein guter Rechtsanwalt für Erbrecht stellt nicht nur sicher, dass das Testament selbst rechtssicher ist, sondern berät Sie auf Wunsch auch inhaltlich. Insbesondere der Aspekt des Pflichtteils, der einzelnen Erben zusteht, sollte bereits bei der Formulierung des Testamentstextes berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls ist es vorteilhaft, im Vorhinein Verzichtsverträge auszuhandeln. Das stellt sicher, dass es später harmonisch abläuft. Ihr letzter Wille ist bei unseren Experten für Erbrecht in den besten Händen.
Testamente/Erbverträge erstellen,
überprüfen und auslegen
Das Anliegen unserer Mandantinnen und Mandanten ist es, über ihren letzten Willen Klarheit und Rechtssicherheit zu erlangen. Ein Testament oder ein vor einem Notar abzuschließender Erbvertrag macht nur dann Sinn, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen der Testierenden entspricht. Was in Ihrem konkreten Fall das Gesetz zur Erbfolge vorsieht, können wir Ihnen erläutern und Wege aufzeigen, wie Sie Ihr gesamtes Vermögen oder durch ein Vermächtnis einzelne, wertvolle Gegenstände an andere als die Erbinnen und Erben verteilen.
Liegt ein Testament vor und wurde ein pflichtteilsberechtigter Verwandter, der zum Zeitpunkt des Testats noch nicht existierte, nicht berücksichtigt, kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht.
Wir informieren Sie über Ihre Rechte im Rahmen einer möglichen Testamentsanfechtung und über Ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter.
Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung, landläufig auch Nachlassauseinandersetzung genannt, kommt immer dann zum Tragen, wenn eine Erblasserin oder ein Erblasser mehrere Erbinnen und Erben hinterlässt. Bei mehreren Miterbinnen und Miterben entsteht ein sogenanntes Sondervermögen, über das alle Miterbinnen und Miterben nur gemeinsam verfügen können, während die Verfügung über den Miterbenanteil zumeist möglich bleibt. Was sich hinter den Begriffen Auseinandersetzungsvertrag, Teilauseinandersetzungsvertrag, Abschichtungsvereinbarung oder Vereinbarung über Ausschlagungen gegen Abfindung verbirgt, erläutern wir Ihnen gerne.
Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellung
Sind Testamente unklar und müssen ausgelegt werden, oder kommen Personen als Erben bzw. Miterben in Betracht, zu denen kein Kontakt besteht oder deren Aufenthalt unbekannt ist, ist juristische Unterstützung unerlässlich.
Erbrecht und Steuerrecht
Die Erbschaftssteuer begrenzt die juristischen Gestaltungsmöglichkeiten, weshalb eine Beratung im Erbrecht ohne Beachtung der steuerlichen Aspekte und Vorgaben nicht vorstellbar ist.
Wir arbeiten seit Jahren erfolgreich mit den Steuerberaterinnen und Steuerberatern von Vetter Partner zusammen, sodass selbst komplexe steuerliche Fragen nicht unbeantwortet bleiben.
Internationales Erbrecht
Bei einem Erbrechtsfall mit Auslandsbezug ist primär zu klären, welches Recht (deutsches Recht oder ausländisches Recht) anzuwenden ist und ob ein deutsches Gericht zuständig ist – dies ist immer dann der Fall, wenn deutsches Recht maßgeblich ist oder wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser ihren oder seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.
Besonders anspruchsvoll sind Sachverhalte, bei denen ausländisches Recht Anwendung findet, aber für einzelne Gegenstände, wie insbesondere in Deutschland befindliche Immobilien, deutsches Recht gilt.
Die Anwaltskanzlei Meister, Maier, Steinacher, Kessler & Kollegen aus Nürtingen unterstützt Sie in allen erbrechtlichen Fragen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im gesamten Bundesgebiet.
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Dann kontaktieren Sie uns. Wir setzen uns gerne für Sie ein, beraten Sie und finden eine optimale Lösung für Ihre Anliegen.
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Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Diese ist geprägt durch die drei Grundprinzipien der Erbfolge nach Ordnungen, der Erbfolge nach Stämmen und dem Repräsentationsprinzip.
Dabei erben zuerst die Kinder oder deren Abkömmlinge (Erste Ordnung).
Wenn keine Kinder oder deren Abkömmlinge vorhanden sind, erben die Eltern und deren weitere Abkömmlinge (Zweite Ordnung).
Wenn auch diese nicht vorhanden sind, erben die Großeltern oder deren Abkömmlinge (Dritte Ordnung). Danach sieht in der letzten Ordnung das Erbrecht die Erbfolge bei Großonkeln und – tanten oder wiederum deren Abkömmlingen vor. Lässt sich auch hieraus kein Erbe ermitteln, so fällt der Nachlass dem jeweiligen Bundesland zu, in dem der Erblasser wohnte.
Solange Erben nach einer Ordnung vorhanden sind, schließen diese jeweils alle anderen nachrangigen Ordnungen aus.
Daneben gilt die Erbfolge nach Stämmen, die besagt, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weggefallene, d. h. bereits gestorbene Personen, durch ihre Abkömmlinge, d. h. ihre Kinder, ersetzt werden. Diese treten in die Position des Vorverstorbenen als dessen Stamm ein. Solange beispielsweise ein Kind lebt, schließt es seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus, es repräsentiert den Stamm. Ebenso wie das Erbrecht der Verwandten, wie zum Beispiel der Kinder und Eltern, ist das Erbrecht des Ehegatten auch ohne Vorliegen eines Testaments gesetzlich geregelt. Der Ehegatte erbt grundsätzlich, wenn Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, die Hälfte des Nachlasses, soweit die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Wenn nur noch Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge (also Geschwister) nach gesetzlicher Erbfolge berufen sind, erbt der Ehegatte neben ihnen 3/4 des Nachlasses. Gleiches gilt, wenn nur noch die Großeltern am Leben bzw. als Erben berufen sind.
Wenn weder Abkömmlinge, also Kinder oder Enkelkinder, noch Eltern, Großeltern oder Geschwister vorhanden sind, ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
Die vorstehenden Regelungen sind kompliziert und können beispielsweise durch Erbausschlagung verändert werden. Einzelheiten hierzu sollten unbedingt mit einem Anwalt besprochen werden.
Ja, das ist möglich. Sie können durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichende Erben bestimmen. Diese individuelle Erbenbestimmung hat dann Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Ein Testament kann entweder eigenhändig, also handschriftlich geschrieben und unterschrieben oder notariell verfasst werden. Mit einem Testament kann zum einen bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Es ist aber auch möglich, bestimmten Personen nur einzelne Gegenstände als sogenannte Vermächtnisse zuzuwenden. Außerdem kann eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis auch von einer Bedingung oder einer Auflage abhängig gemacht werden.
Diese Regelungen können auch in einem Erbvertrag getroffen werden. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nur bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abgeschlossen werden kann.
Das Pflichtteilsrecht steht den Kindern und weiteren Abkömmlingen sowie den Eltern und dem Ehegatten zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt werden. Durch das Pflichtteilsrecht hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, welche dem hälftigen Wert seines gesetzlichen Erbteils entspricht, § 2303 BGB.
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und kann nur ganz ausnahmsweise entzogen werden, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, seinen Kindern oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, § 2333 BGB.
Die Erbschaft, d. h. das Vermögen des Erblassers, fällt dem oder den Erben mit dem Tod des Erblassers automatisch zu. Sie werden damit Eigentümer aller Gegenstände im Nachlass, auch ohne dass sie die Erbschaft annehmen oder einen Erbschein beantragen (sog. Universalsukzession).
Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft, in der ihnen zunächst alles gemeinsam gehört (entsprechend des jeweiligen Anteils eines Miterben). Die Miterben müssen sich dann auf die Auseinandersetzung, d. h. die Verteilung des Nachlasses einigen, damit die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann.
Ja. Dies hängt damit zusammen, dass der Erbe sogenannter Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird. Dies bedeutet, dass er auch dessen Schulden erbt. Er haftet darüber hinaus auch für die Erbfallschulden, d. h. die Verbindlichkeiten, die anlässlich des Erbfalls entstehen, zum Beispiel Beerdigungskosten, aber auch Vermächtnisse oder etwaig anfallende Erbschaftssteuer.
Als Grund für die Ausschlagung des Erbes kommt in Betracht, dass der Nachlass überschuldet oder das Erbe einem anderen zufallen soll. Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen möglich. Eine solche Erklärung hat dabei gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.
Nicht unbedingt. Banken, Grundbuchämter etc. verlangen jedoch einen Nachweis der Erbenstellung, wenn zum Beispiel über Nachlasskonten verfügt oder das Grundbuch berichtigt werden soll. Kann dieser Nachweis nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag erbracht werden und hilft auch keine Vollmacht des Erblassers weiter, muss beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden.
Grundsätzlich ja, es gibt aber Freibeträge. Eine Erbschaft ist ein Erwerb von Todes wegen und unterliegt damit der Erbschaftssteuer. Im Erbschaftssteuergesetz sind dabei die persönlichen Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze der Erben geregelt, sowie Steuerbefreiungen für bestimmte Nachlassgegenstände.
Ja, den Erben trifft die Pflicht, seine Erbschaft beim Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht haben aber auch Notare, Nachlassgerichte und Banken, die Kenntnis von dem Erbfall haben.
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