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Mietrecht klar und verständlich: Ihre Experten für faire Mietverhältnisse – nicht nur in Nürtingen.

Ihre Anwälte für Mietrecht

Die Anwaltskanzlei Meister, Maier, Steinacher, Kessler & Kollegen steht Ihnen in allen mietrechtlichen Fragen mit kompetentem Rat zur Seite.

Das Mietrecht umfasst zahlreiche Regelungen, die für Mieterinnen und Mieter sowie für Vermieter­innen und Vermieter gleichermaßen relevant sind. Es definiert die Rechte und Pflichten beider Parteien und gewährleistet, dass Mietverhältnisse fair und transparent ablaufen. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten im Mietbereich ist eine kompetente Beratung unerlässlich.

Welche Ihrer Fragen zum Mietrecht können wir klären? Alle

Die meisten Fragen im Miet- und Wohnungseigentümerrecht drehen sich um die Formulierung des Mietvertrages, um Kündigungs­fristen, Mieterhöhungen und um ordentliche oder außerordentliche Kündigungen.

Häufig sind auch die Rückgabe­pflichten des Mieters und gewerb­liche Mietrechtsfragen zu regeln. Oder aber es geht um eine fristlose außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund, die für beide Parteien möglich ist. Ein weiteres Feld sind sogenannte Eigenbedarfskündigungen.

Auch Konflikte bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ein Thema für unsere Anwälte.

Kündigung und Räumung:

Zu den zentralen Themen im Mietrecht gehört die Kündigung und die Räumung der Mietsache, da diese sowohl für Mieter als auch für Vermieter erhebliche Auswirkungen haben können. Um in diesen Situationen gut vorbereitet zu sein, ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und sich kompetente Unterstützung zu sichern.

Kündigung des Mietverhältnisses

Kündigung durch den Vermieter: Vermieter haben unter bestimmten Umständen das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen, zum Beispiel bei Eigenbedarf, schwerwiegendem Vertragsbruch oder Nichterfüllung der Pflichten durch den Mieter. Dabei müssen strenge gesetzliche Anforderungen und Fristen eingehalten werden. Eine fehlerhafte Kündigung kann unwirksam sein. Wir bieten Ihnen umfassende Beratung zu den rechtlichen Anforderungen und prüfen die Zulässigkeit der Kündigung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen.

Kündigung durch den Mieter: Mieter können ebenfalls kündigen, müssen jedoch bestimmte Fristen und Formvorschriften beachten. Wenn Sie als Mieterin oder Mieter Ihre Wohnung kündigen möchten oder Probleme bei der Kündigung haben, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir helfen Ihnen, die Kündigung korrekt durchzuführen und alle rechtlichen Fragen zu klären.

Räumungsklage

Einleitung einer Räumungsklage: Sollte ein Mieter trotz Kündigung nicht ausziehen, kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Dieser Prozess kann komplex und zeitaufwendig sein. Wir beraten Sie detailliert über die notwendigen rechtlichen Schritte zur erfolgreich­en Durchführung oder Verteidigung einer Räumungsklage und vertreten Ihre Interessen vor Gericht, um eine faire und rechtlich fundierte Lösung zu erreichen.

Verteidigung gegen Räumungsklagen: Falls Sie als Mieterin oder Mieter mit einer Räumungsklage konfrontiert werden, bieten wir Ihnen umfassen­de Unterstützung, um Ihre Rechte zu schützen. Wir überprüfen die Rechtmäßigkeit der Kündigung und der Räumungsklage und entwickeln eine Strategie, um Ihre Interessen zu wahren.

Mietpreiserhöhung und Mietminderung

Im Mietrecht spielen Mietpreis­erhöhun­gen und Mietminderungen eine wichtige Rolle und können häufig zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern führen. Es ist wichtig, über Ihre Rechte und Pflichten informiert zu sein und im Streitfall kompetente Unterst­ütz­ung zu haben.

Mietpreiserhöhung

Vermieter können die Miete unter bestimmten Bedingungen erhöhen, etwa aufgrund von Modernisier­ungen oder zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Erhöhungen müssen jedoch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sind oft an strikte Fristen und Formalitäten gebunden. Dazu gehört beispielsweise die Einhalt­ung der Mietpreisbremse, die in vielen Regionen die Höhe der Mieterhöhung begrenzt.

Wenn Sie als Mieterin oder Mieter eine Mietpreiserhöhung erhalten haben, prüfen wir die Rechtmäßigkeit dieser Erhöhung. Wir beraten Sie darüber, ob die Erhöhung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und unterstützen Sie bei der Anfechtung einer unzulässigen Erhöhung. Als Vermieterin oder Vermieter helfen wir Ihnen, die Erhöhung rechts­sicher durchzuführen und eventuelle Rückfragen professionell zu klären.

Mietminderung

Mietminderung ist ein wichtiges Recht für Mieter, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die deren Nutzung beeinträchtigen. Dazu können beispielsweise Probleme wie Feuchtigkeit, Schimmel, eine defekte Heizung oder andere erhebliche Beeinträchtigungen gehören. Die Höhe der Mietmin­derung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und muss angemessen bemessen sein.

Mängel und Reparaturen

Im Mietrecht sind Mängel und Reparaturen wesentliche Aspekte, die sowohl für Mieter als auch für Vermieter von großer Bedeutung sind. Wenn Mängel an der Miet­wohnung auftreten, stellen sich oft komplexe Fragen bezüglich der Verantwortlichkeit und der Durchführung notwendiger Reparaturen.

Mängel in der Wohnung

Wenn Sie als Mieterin oder Mieter Mängel wie Schäden, Funktions­stör­ungen oder andere Beeintr­ächtigungen feststellen, haben Sie das Recht, diese zu melden und deren Behebung zu verlangen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Mängelbeseitigung durchzusetzen und beraten Sie darüber, wie Sie form- und fristgerecht vorgehen, um Ihre Rechte zu wahren. Vermieter sind verpflichtet, Mängel in der Wohnung zu beheben, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Wir helfen Vermietern, ihre Pflichten zu erfüllen und gegebenenfalls Konflikte bezüglich der Mängelbeseitigung effektiv zu lösen.

Reparaturen

Wer trägt die Verantwortung für Reparaturen? Die Zuständigkeit für Reparaturen kann oft zu Streit­igkeiten führen. Wir klären, wer für welche Reparaturen verantwortlich ist und unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Wir bieten rechtliche Beratung und Unterstützung, um sicherzustellen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.
 
Unsere Anwaltskanzlei bietet Ihnen eine umfassende Beratung und recht­liche Unterstützung in allen mietrechtlichen Belangen. Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht und setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt werden.

Unser Service umfasst die Vertragsprüfung und -gestaltung. Wir helfen Ihnen, Mietverträge gründlich zu überprüfen und optimal zu gestalten, um rechtlichen Problemen vorzubeugen und Ihre Interessen zu schützen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, sei es bei Mängeln, Kündigungen oder Nebenkosten, stehen wir Ihnen ebenfalls zur Seite. Wir setzen Ihre Ansprüche durch und kämpfen für faire und gerechte Lösungen in Ihren Mietangelegenheiten.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung. Gemeinsam erarbeiten wir maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre mietrechtlichen Herausfor­derungen erfolgreich zu bewältigen.

Sie haben Fragen?

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen und Rechtssachen mit Bezug auf das Mietrecht.

  • zentrale@kanzlei-meister.de

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Häufig gestellte
Fragen
Darf der Vermieter* den Mietvertrag von heute auf morgen kündigen und die Wohnung räumen lassen?

Nein.

Mieter sind durch die gesetzlichen Vorschriften des in Deutschland geltenden sozialen Mietrechts geschützt, welches einen Ausgleich zwischen Vermieter- und Mieterinteressen verfolgt.

Während befristete Mietverhältnisse mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit enden, setzt die Beendigung von unbefristeten Mietverhältnissen eine wirksame Kündigung sowie den Ablauf einer Kündigungsfrist voraus.

Vermieter können einen unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum nur dann ordentlich kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Er muss ein sog. „berechtigtes Interesse“ vorweisen können, welches insbesondere dann vorliegen kann, wenn

  • der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
  • der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
  • der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Falls ein solcher Kündigungsgrund, der im Kündigungsschreiben zu nennen ist, bejaht wird, ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (Drei-Monats-Frist). Die Frist verlängert sich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Wichtig: Zum Nachteil des Mieters darf von diesen Vorschriften keine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen werden.

Außerdem wichtig: Sie haben das Mietverhältnis gekündigt und der Mieter zieht nicht aus? Sie dürfen die Wohnung nicht eigenmächtig räumen, vielmehr müssen Sie eine sog. Räumungsklage erheben und können anschließend aufgrund eines Räumungstitels mithilfe des Gerichtsvollziehers die Wohnung räumen. lassen. Andernfalls machen Sie sich schadensersatzpflichtig.

  • Sie sind sich nicht sicher, ob Ihnen wirksam gekündigt wurde?
  • Sie möchten ein Mietverhältnis rechtssicher kündigen?

Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Dürfen neben dem Mieter auch andere Personen in der Wohnung wohnen?

Es kann vorkommen, dass der Mieter ein Interesse daran hat, dass neben ihm weitere Personen, wie z. B. Familienangehörige oder ein Lebensgefährte in die Mietwohnung einziehen.

Nach dem Gesetz bedarf es hierfür grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Mithin müssen Mieter ihren Vermieter ordnungsgemäß informieren. Seine Zustimmung darf der Vermieter allerdings nur aus wichtigen Gründen versagen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Eine Erlaubnis muss dann nicht eingeholt werden, wenn es sich um nächste Familienangehörige, Hausangestellte oder Pflegepersonen handelt.

Doch diese Ausnahme gilt nicht ausnahmslos. Im Falle einer Überbelegung der Wohnung wird eine Verletzung von Mieterpflichten bejaht.

Welche Nebenkosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?

Unter Nebenkosten versteht man die Betriebskosten, die neben der sog. Kalt- bzw. Nettomiete auf das Mietobjekt fallen.

Grundsätzlich ist der Vermieter zur Tragung der Nebenkosten verpflichtet. Die Mietvertragsparteien können jedoch vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Dies ist im schriftlichen Mietvertrag ausdrücklich aufzunehmen.

Die Betriebskosten können entweder als monatliche Pauschale oder als Vorauszahlung geleistet werden. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, eine jährliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen und die Vorauszahlungen zu verrechnen.

Sofern ein Mieter der Meinung ist, dass Nebenkosten auf ihn umgelegt werden, die jedoch nicht (wirksam) vereinbart waren, oder empfindet er die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft, hat er ein Jahr nach Zugang der Abrechnung Zeit, seine Einwände vorzubringen.

Hierfür hat er das Recht, in sämtliche der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege Einsicht zu nehmen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung oder der Erstellung einer rechtssicheren Nebenkostenabrechnung.

Darf der Vermieter die Miete einfach erhöhen?

Grundsätzlich darf die Miete nicht einseitig erhöht werden.

Allerdings kann im Mietvertrag bereits die Möglichkeit von zulässigen Mieterhöhungen wirksam vereinbart worden sein (z. B. Index- oder Staffelmiete).

Enthält der Mietvertrag keine Klausel zu Mieterhöhungen, kann der Vermieter die Miete ausschließlich in den folgenden gesetzlich vorgegebenen Fällen erhöhen:

  • Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
  • Mieterhöhung nach Modernisierung
  • Mieterhöhung wegen Änderung der Betriebskosten

Wichtig ist, dass die Mieterhöhungsverlangen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und deshalb u. a. wirksam angekündigt werden müssen.

Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.

Muss ein Mieter bei seinem Auszug die Wohnung von einer Fachfirma streichen lassen?

Nein. Solche Mietvertragsklauseln, die die Selbstvornahme durch den Mieter ausschließen, sind unwirksam.

Ob und in welchem Umfang der Mieter bei seinem Auszug überhaupt sogenannte Schönheitsreparaturen schuldet, hängt im ersten Schritt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab.

Der Begriff der Schönheitsreparaturen umfasst dabei im Grunde das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Wenn der Mietvertrag keine Vereinbarung vorsieht, gilt das Gesetz mit der Folge, dass der Vermieter Schönheitsreparaturen vornehmen muss und sie nachträglich nicht einseitig auf den Mieter abwälzen kann. 

Schuldet der Mieter nach dem Mietvertrag die Vornahme von Schönheitsreparaturen, so trifft ihn diese Pflicht wiederum nur dann, wenn diese Klauseln rechtlich wirksam sind. 

Muss der Vermieter Haustiere dulden?

Kleintiere, wie z. B. Hamster oder Fische, dürfen ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Tierhaltungsverbot entweder individualvertraglich oder formularmäßig im Mietvertrag vereinbart wurde.

Die Haltung von größeren Tieren, wie z. B. Hund oder Katze, ist von der Erlaubnis des Vermieters abhängig.  Ob er die Erlaubnis versagen darf, ist einzelfallabhängig und in Abwägung der Interessen zu beurteilen. Hierbei spielen z. B. die Tierart, die Wohnungsgröße und die Auswirkung auf andere Hausbewohner eine Rolle.

Sofern der Mietvertrag eine Zustimmungsvorbehalt für den Vermieter vorsieht, darf die Versagung nur auf nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Gesichtspunkten beruhen.

Darf der Vermieter unangekündigt die Wohnung betreten?

Nein.

Der Vermieter darf weder unangekündigt noch in Ihrer Abwesenheit die Wohnung betreten. Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, weshalb Mieter das Hausrecht inne haben. Betritt der Vermieter die Wohnung unerlaubt, macht er sich strafbar.

Allerdings gibt es Fälle, in denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung zu betreten und zu besichtigen, z. B. wenn der Mieter auszieht, Schäden zu beheben oder Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen sind.

In diesen Fällen müssen Vermieter ihren Zutritt u. a. rechtzeitig ankündigen und auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen. Sie sollten sich deshalb bestenfalls mit dem Mieter abstimmen.

Wann darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug einbehalten?

Die Kaution ist eine sogenannte Mietsicherheit, die dem Vermieter zukünftige Ansprüche aus dem Mietverhältnis, z. B. aufgrund von Beschädigungen, in der Wohnung sichern soll.

Zu beachten ist, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung einer Mietsicherheit gibt, weshalb die Kaution zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich die Begrenzung der Kautionshöhe auf drei Monatsmieten.

Endet das Mietverhältnis und zieht der Mieter aus, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, wenn er seine mietvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, der Vermieter die Kaution nicht in Anspruch nehmen will oder feststeht, dass der Vermieter keinen Anspruch mehr gegen den Mieter hat.

Dem Vermieter wird eine je nach Einzelfall angemessene Abrechnungsfrist zugebilligt. Diese Frist kann auch im Mietvertrag vereinbart werden.

Von der Rechtsprechung werden Zeiträume von drei Monaten bis zu einem Jahr genannt.

Welche Möglichkeiten hat der Vermieter, wenn die Miete nicht gezahlt wird?

Für Vermieter nicht nur ärgerlich sondern beispielsweise im Fall der Immobilienfinanzierung auch sehr problematisch, stellt sich das Ausbleiben der Mietzahlung dar.

Wichtig ist, in diesem Fall die richtigen und formal korrekten Schritte gegen Mieter einzuleiten.

Vermieter haben bei Nichtzahlung der Miete das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten oder länger als zwei Monate mit einem Betrag, der die Höhe zweier Monatsmieten erreicht, in Verzug ist.

Zuvor haben Vermieter das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass der Vermieter eine formal wirksame und dem Mieter zugegangene Abmahnung ausgesprochen hat.

Bleiben die Mietzahlungen trotz Kündigung aus, ist die Einleitung eines Mahnverfahren oder die Erhebung einer Zahlungsklage unumgänglich.

Welche Rechte hat ein Vermieter, wenn der Mieter die Wohnung beschädigt?

Stets zu unterscheiden ist die Frage, ob es sich um vertragsgemäßen Gebrauch oder um eine vertragswidrige Verschlechterung der Mietsache handelt.

Die übliche Abnutzung durch den normalen Gebrauch der Mietsache stellt keinen Schaden dar und ist mit Zahlung der Miete abgegolten.

Handelt es sich jedoch um eine vertragswidrige und vorsätzlich oder fahrlässig verursachte (Sach-)Beschädigung an der Mietsache, kann der Vermieter Schadensersatz für den hierdurch entstandenen Schaden verlangen.  

Zu beachten ist, dass bei Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache eine kurze Verjährungsfrist gilt: Ansprüche des Vermieters verjähren sechs Monate nach Rückgabe an den Vermieter, sodass im Hinblick auf die Durchsetzung von Ansprüchen ein schnelles Handeln angezeigt ist.

*Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulin verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.