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Bei Fragen und Vorgängen im privaten Baurecht und im Werkvertragsrecht sind Sie in unserer Anwaltskanzlei in Nürtingen gut aufgehoben

privates Baurecht

Juristisch wird zwischen privatem und öffentlichem Baurecht unterschieden.

Während das private Baurecht die Beziehungen zwischen Privatpersonen und Firmen, die am Bauprozess beteiligt sind, wie z. B. Architekten, Handwerkern, Fachingenieuren und /oder Bauunternehmern regelt, betrifft das öffentliche Baurecht die Rechtsbeziehungen zwischen Behörden/Staat und Privatpersonen.

Unser Schwerpunkt liegt im privaten Baurecht, wo wir Sie von der Vertragsgestaltung und -überprüfung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zu Gerichtsverfahren vertreten.

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass eine frühzeitige Einbeziehung unserer Kanzlei zur Vermeidung von Fehlern und somit auch zur Verringerung von Schäden führt.

So helfen Ihnen unsere Experten

Eine Besonderheit des privaten Baurechts ist, dass die gesetzlichen Regelungen relativ allgemein gehalten sind, damit sie die individuell sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen der konkreten Bauvorhaben umfassen können. Die Details müssen immer in einem Vertrag zwischen den Bauherren und den ausführenden Partnern spezifiziert werden.

Eine der Hauptaufgaben unserer Kanzlei für privates Baurecht besteht demzufolge darin, Sie bei der Formulierung rechtssicherer Verträge zu beraten und etwaig abgeschlossene Verträge auf deren Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen. So lässt sich vor Beginn der Bautätigkeit sicherstellen, dass Ihre Ansprüche und Bedürfnisse rechtssicher zum Ausdruck gebracht werden.

Kontaktieren Sie uns!

Überprüfungen:

Bereits vor der Unterzeichnung eines Vertrages, insbesondere wenn dieser wie der klassische Bauträgervertrag komplex ist, ist es sinnvoll, durch eine kompetente und praxiserfahrene Rechtsanwältin oder einen kompetenten Rechtsanwalt etwaige Fehler oder gar „Stolperfallen“ analysieren und ggf. ändern zu lassen.

Wir sind spezialisiert auf die Prüfung von Bauverträgen nach BGB und VOB/B sowie auf die Erstellung und Prüfung der inzwischen immer häufiger verwendeten Verbraucherbauverträge nach § 650i BGB bis hin zur Prüfung von Bauträgerverträgen.

Weitere Analysen können dazu führen, dass ggf. empfohlen wird, den Bauvertrag oder Bauträgervertrag zu kündigen, wobei die Interessenlage der Vertragsschließenden – des Auftragnehmers (Bauunternehmer) auf der einen Seite und des Auftraggebers (Bauherr oder Verbraucher) auf der anderen Seite – kaum unterschiedlicher sein könnte.

Probleme während der Bauphase:

Ein häufiges Problem sind diverse Baumängel. Nach der juristischen Definition liegt ein Baumangel vor, wenn die vom Unternehmer erbrachte Ist-Beschaffenheit vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand nachteilig abweicht. In der Praxis stellt sich oft das Problem, dass eine Werkleistung nicht fachgerecht und deshalb mangelhaft ausgeführt wird. In der Rechtspraxis wird zwischen unwesentlichen und wesentlichen Baumängeln unterschieden. Juristisch relevant sind vor allem die wesentlichen Baumängel.

Ebenfalls relevante Probleme ergeben sich im Falle des sogenannten Bauverzugs.

Beweissicherungs­verfahren:

Das in der ZPO geregelte selbständige Beweisverfahren hat in baurechtlichen Angelegenheiten eine außerordentlich große Bedeutung.

Sinn und Zweck des Verfahrens ist die Tatsachenfeststellung im Rahmen eines vor einem Gericht durchgeführten Verfahrens. Hierbei werden tatsächliche Fragen geklärt – durch einen Sachverständigen, der vom Gericht bestellt wird und sich durch besondere Kompetenz in dem jeweils betroffenen Fachgebiet auszeichnet.

Insbesondere zur Feststellung von Baumängeln ist ein selbständiges Beweissicherungsverfahren wertvoll. Häufig hilft dieses gerichtliche Verfahren, einen oft komplexen und langwierigen Bauprozess zu vermeiden. Dem selbständigen Beweisverfahren kommt jedoch auch eine zweite Funktion zu: Es hilft, den Verlust möglicherweise wichtiger Beweise zu verhindern.

Wie komplex das private Baurecht ist, zeigt die Bandbreite der Rechtsprobleme aufseiten der Bauherrinnen und Bauherren einerseits sowie aufseiten der Generalunternehmerinnen und Generalunternehmer, Handwerksbetriebe wie Sanitärfachunternehmen, Elektrofachunternehmen, Maler, Gipser, Maurer sowie Architektinnen und Architekten andererseits.

In der Praxis zu klären sind schließlich auch Fragen zur korrekten Honorierung von Architektinnen, Architekten und Ingenieurinnen, Ingenieuren (Stichwort: HOAI – Honorarordnung für Architektinnen, Architekten und Ingenieurinnen, Ingenieure).

Die Anwaltskanzlei Meister, Maier, Steinacher, Kessler & Kollegen vertritt Sie bei all diesen Fragestellungen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit.

Es sind Probleme aufgetreten?

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren individuellen Fall. Die Baurechtsexperten unseres Teams stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

  • zentrale@kanzlei-meister.de

  • 07022 97 930

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Häufig gestellte
Fragen
Baurecht – privat oder öffentlich?

Im Baurecht unterscheidet man zwischen dem privaten und dem öffentlichen Baurecht.

Das öffentliche Baurecht betrifft das Rechtsverhältnis zwischen privaten Bauherren und den zuständigen Baubehörden oder aber das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümern und öffentlichen Vorhabenträgern.

Das private Baurecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen der am Bau Beteiligten, d. h. dem Rechtsverhältnis zwischen Bauherr und Generalunternehmer, dem Rechtsverhältnis zwischen Bauherr und ausführenden Unternehmen oder das Verhältnis des Bauherrn zu dem beauftragten Architekten, den Fachplanern des Projekts etc.

Bereits in der Phase der Vertragsanbahnung und vor Vertragsschluss ist oft sinnvoll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Die meisten Probleme am Bau treten während der Bauphase und insbesondere vor Beendigung der Bauarbeiten auf.

Maßgeblich ist im Werkvertrags-/Baurecht stets die Abnahme der Werkleistung. An die Abnahme knüpfen sich zahlreiche Rechtsfolgen.

Der Bauvertrag – was ist der Unterschied zwischen einem Pauschalpreisvertrag und einem Einheitspreisvertrag?

Bei einem Pauschalpreisvertrag wird ein fester Gesamtpreis für die gesamte Bauleistung vereinbart, während bei einem Einheitspreisvertrag Preise für einzelne Leistungspositionen festgelegt werden, wobei häufig nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

Welche Folgen knüpfen sich an die Abnahme?

Die Abnahme ist der rechtliche Akt, durch den der Bauherr die Bauleistung des Bauunternehmens als vertragsgemäß und vollständig anerkennt.

Mit der Abnahme geht die Gefahrtragung auf den Bauherrn über; mit der Abnahme beginnt auch die Gewährleistungsfrist für etwaige Mängel.

Sicherheiten im privaten Baurecht

Sicherheiten dienen der Absicherung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der am Bau beteiligten Parteien. Als Sicherheiten kommen Bauhandwerkversicherung (§ 650 BGB), die Vertragserfüllungsbürgschaft und die sog. Gewährleistungsbürgschaft in Betracht.

Architekten- und Ingenieurvertragsrecht (§§ 650p bis 650v BGB)

Das Architekten- und Ingenieurvertragsrecht regelt die rechtliche Beziehung zwischen Bauherren und Planern, d. h. Architekten und Ingenieuren (Fachplanern).

Die wichtigsten Regelungen betreffen die Leistungsphasen des Architekten und dessen Vergütung, aber auch Normen zur etwaigen Haftung des Planers für Planungsfehler oder die Kündigung eines Bau-/Werkvertrages.

VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B)

Die VOB/B ist ein branchenspezifisches Regelwerk, das häufig, wenn es ausdrücklich vereinbart ist, als vertragliche Grundlage dient.

Die VOB/B regelt, oft abweichend oder ergänzend zum BGB-Werkvertragsrecht, u. a.

  • Vertragsänderungen und Zusatzleistungen,
  • Behinderungen und Unterbrechung der Bauausführung,
  • Abrechnung und Zahlungsmodalitäten sowie
  • Gewährleistungsansprüche und Mängelbeseitigung.

Insbesondere bei öffentlichen Bauvorhaben ist die Anwendung und Vereinbarung der VOB/B verbindlich vorgeschrieben.