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Sie werden einer Straftat beschuldigt? Ihre Verteidigung beginnt hier –

Expertise im Strafrecht.

Das Strafrecht regelt Vergehen und Straftaten und bestimmt die rechtlichen Konsequenzen für strafbares Verhalten. Ob Sie beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, oder ob Sie Opfer eines Verbrechens geworden sind, wir bieten Ihnen die notwendige Unterstützung, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen zu schützen. Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, Sie in allen Aspekten des Strafrechts umfassend zu beraten und zu vertreten.

Vom Verdacht einer Körperver­letz­ung, eines Betrugs, eines Verstoßes gegen das Betäubungs­mittelrecht oder anderer strafrechtlicher Gesetzesverstöße bis hin zu Anschuldigungen wegen sexuellen Fehlverhaltens oder eines Tötungsdelikts – die im deutschen Strafrecht definierten Straftaten sind breit gefächert und oft äußerst komplex.

Gerade zu Beginn eines Strafver­fahrens ist es wichtig, dass Besch­ul­digte von ihrem Schweige­recht Gebrauch machen und ein Rechtsanwalt frühzeitig Akten­ein­sicht nimmt. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine unabsichtliche Selbstbelastung erfolgt.

Ob bei polizeilichen Ermittlungen, einem Strafbefehl, einer Anklage­erhebung durch die Staatsanwalt­schaft oder einer Vorladung vor Gericht – setzen Sie auf einen Anwalt für Strafrecht, der die nötige Erfahrung und Spezialisierung mitbringt und Sie strategisch fundiert und praxisnah berät.

Erfolgreiche Verteidigung basiert auf der richtigen Strategie

In einem Strafverfahren ist es besonders wichtig, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um das weitere Vorgehen zu planen.

Die Strafrechtsexpertinnen und -experten unserer Kanzlei sind täglich mit Strafverfahren in verschiedensten Bereichen konfrontiert. Zu Beginn fordern wir Akteneinsicht in die Ermittlungs­akte an, analysieren die Aktenlage detailliert und suchen eine individuell zugeschnittene Lösung. Dabei werden die Ziele und Erfolgsaussichten gründlich abgewogen, um die bestmögliche Strategie zu erarbeiten – diese wird dann konsequent verfolgt.

Die Anwaltskanzlei Meister, Maier, Steinacher, Kessler & Kollegen in Nürtingen stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Vertrauen Sie auf unsere
strafrechtliche Erfahrung

Strafrechtliche Ermittlungs­ver­fahren sind eine große Belastung für die Verdächtigten, ihre Ange­hörigen und auch für eventuell beteiligte Unternehmen. Wir wissen um den enormen emotionalen, psychologischen und finanziellen Stress, der entsteht, wenn man einer Straftat beschuldigt wird. Eine Durchsuchung oder eine Verhaftung beeinträchtigen nicht nur Ihren Ruf, sondern auch Ihre Finanzen und – im schlimmsten Fall – Ihre persönliche Freiheit. Ganz zu schweigen von den Auswirkungen auf Ihre Angehörigen und Ihre allgemeine Lebensqualität.

Welche Art der Beratung oder Unterstützung Sie im Bereich des Strafrechts auch benötigen – wir stehen fest an Ihrer Seite. Dank unserer langjährigen Expertise in allen Bereichen des Strafrechts sind wir mit den Besonderheiten dieses komplexen Rechtsgebiets bestens vertraut. Neben unserer hohen juristischen Qualifikation bringen wir auch umfassende Lebenserfahrung und Fachwissen in angrenzenden Rechtsbereichen mit. So sind beispielsweise bei der Verteidigung gegen Betrug oder Unterschlagung auch zivil­recht­liche Kenntnisse entscheidend, um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen.

Zudem berücksichtigen wir die sich ständig ändernde Strafgesetzgebung und die dazu ergangene Rechtsprechung. Dies ermöglicht es uns, unseren Mandantinnen und Mandanten eine innovative, auf ihre spezifische Situation zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu bieten.

In diesen Strafverfahren
vertreten wir Sie

Wir betreuen alle Mandatsarten im Bereich des Strafrechts. Wir verteidigen unsere Mandantinnen und Mandanten im Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Vollstreck­ungs­verfahren. Darüber hinaus stehen wir auch bei Nebenklagen, Privatklagen und als Opferrechts­anwältinnen und Opferrechts­anwälte zur Verfügung. Bei Bedarf beraten wir unsere Mandantinnen und Mandanten zudem in Adhäsionsverfahren.

Im Falle einer Inhaftierung besuchen wir unsere Mandantinnen und Mandanten so schnell wie möglich in der JVA und erörtern die Möglichkeit einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde. Dabei gehen wir routiniert und zielorientiert vor – denn das Wohl unserer Mandant­innen und Mandanten steht für uns immer an erster Stelle.

Eine gute Beratung ist der
Anfang von allem

Keine Situation gleicht der anderen, doch wir verfügen über die nötige Kompetenz, um zu helfen. Wir setzen unser Know-how und Urteilsvermögen ein, um schwierige Fragen im Zusammenhang mit potenziell strafbarem Verhalten oder Verstößen gegen Rechtsvorschriften zu klären.

Wir beraten Sie strategisch und pragmatisch bei der Strafver­teidigung und können bei Bedarf Kolleginnen und Kollegen aus anderen Abteilungen der Kanzlei hinzuziehen. So wird sichergestellt, dass alle Risikobereiche abgedeckt – und auch Fragen, die andere Rechtsbereiche betreffen, umfassend berücksichtigt werden.

Darüber hinaus verfügen wir über ein zuverlässiges Netzwerk, mit dem wir bei fachübergreifenden Angelegenheiten eng zusammen­arbeiten und auf das wir bei besonders komplexen Fällen zurückgreifen. Dieses Wissen stellen wir Ihnen zur Verfügung, um das beste Ergebnis für Sie und Ihren Fall zu erreichen.

Sie benötigen
Rat und Hilfe?

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und Kompetenz zur Seite und begleiten Sie in einer für Sie schwierigen Zeit.

  • zentrale@kanzlei-meister.de

  • 07022 97 930

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Häufig gestellte
Fragen
Was soll ich tun, wenn ich von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren bekomme oder die Polizei mich zuhause aufsucht, weil mir eine Straftat vorgeworfen wird?

Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Machen Sie keine Aussagen zur Sache, ohne vorher mit Ihrem Rechtsanwalt gesprochen zu haben. Ihr Recht, zu schweigen, ist fundamental und schützt Sie vor einer möglichen Selbstbelastung. Wenn Sie uns mandatieren, sagen wir in den meisten Fällen den Termin bei der Polizei für Sie ab, holen uns zuerst die Ermittlungsakte und beraten Sie.

Wie kann mir ein Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger kann Ihre Rechte im gesamten Strafverfahren schützen, die Ermittlungsakte einsehen, Beweise prüfen, entlastende Faktoren aufzeigen, mit der Staatsanwaltschaft verhandeln und Sie, wenn nötig, vor Gericht verteidigen. Durch eine umfassende Beratung kann er mit Ihnen gemeinsam eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwerfen. Er sorgt dafür, dass Ihr Fall fair behandelt wird. In vielen Fällen ist es auch möglich, dass er auf eine Verfahrenseinstellung hinwirkt.

Kann eine Strafanzeige zurückgezogen werden?

Eine erstattete Strafanzeige kann grundsätzlich nicht mehr zurückgezogen werden. Das Strafverfahren folgt dem sogenannten Legalitätsprinzip. Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, bei Kenntnis von strafbaren Taten Ermittlungen aufzunehmen.

Was ist eine Bewährungsstrafe?

Eine Bewährungsstrafe bedeutet, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie müssen dann also erst einmal nicht ins Gefängnis. Während der Bewährungszeit müssen Sie sich an bestimmte Auflagen und Weisungen halten. Diese stehen im Bewährungsbeschluss. Wenn Sie sich an die Auflagen und Weisungen nicht halten oder neue Straftaten begehen, droht aber der Widerruf der Bewährung. Wird die Aussetzung zur Bewährung rechtskräftig widerrufen, muss der Verurteilte die Freiheitsstrafe antreten.

Wann kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Das Gericht kann auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die aber zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn zusätzlich nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

Kann ich gegen ein Urteil in Berufung oder Revision gehen und was muss ich beachten?

Gegen Urteile eines erstinstanzlichen Strafgerichts ist zumeist die Berufung oder die Revision, manchmal auch nur die Revision, statthaft. Die Einlegung des Rechtsmittels muss innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung erfolgen. Sollten Sie verurteilt worden sein, ist also Eile geboten. Sie sollten sich sofort an einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Die Revision muss durch einen Anwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden. Für diese Frist ist keine Verlängerung möglich.

Kann ich auch bei kleineren Delikten einen Anwalt benötigen?

Auch bei scheinbar geringfügigen Delikten ist juristische Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann oft strafmildernde Umstände geltend machen und häufig sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Wie vertraulich sind die Informationen, die ich meinem Strafverteidiger mitteile?

Alle Informationen, die Sie Ihrem Rechtsanwalt anvertrauen, unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.

Ich habe einen Strafbefehl erhalten, was soll ich machen?

Wenn Sie gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erheben, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Ein Strafbefehl kann teilweise gravierende Folgen (z. B. eine Vorstrafe, ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug usw.) haben.

Sie sollten daher möglichst sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Sie beraten, welches Vorgehen sinnvoll ist und ggf. Einspruch für Sie einlegen.

Wann gilt das Jugendstrafrecht?

Kinder sind nicht schuldfähig. Auf Jugendliche bis 14 Jahre findet das Jugendstrafrecht daher keine Anwendung, da es sich um Kinder handelt.

Bei Jugendlichen die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahren alt waren, ist immer das Jugendstrafrecht anwendbar.

Junge Erwachsene, die zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahren alt waren, können noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, wenn die Persönlichkeit des Heranwachsenden noch einem Jugendlichen gleichsteht oder wenn eine typische Jugendverfehlung vorliegt.