Verkehrsrechts
Das Verkehrsrecht regelt alle rechtlichen Aspekte rund um den Straßenverkehr und umfasst eine Vielzahl von Themen, die sowohl Fahrzeugführer als auch Fußgänger betreffen. Ob es um Bußgelder, Verkehrsunfälle oder Führerscheinfragen geht – wir bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung, um Ihre Rechte zu schützen und faire Lösungen zu erreichen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) soll vor allem einen funktionierenden und sicheren Verkehrsfluss gewährleisten. Deshalb sind viele Details streng geregelt, was die Verkehrsregeln oft kompliziert und unübersichtlich macht. Häufig betreffen verkehrsrechtliche Fragen auch andere Rechtsgebiete, wie zum Beispiel das Versicherungsrecht.
Wenden Sie sich bei Problemen mit der Straßenverkehrsordnung deshalb immer an einen Rechtsanwalt, der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat; schließlich kennt er diesen Paragrafendschungel nahezu in- und auswendig. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Meister, Maier, Steinacher, Kessler & Kollegen kennen diesen Paragrafendschungel genau und können Ihnen den besten Weg zeigen, um Ihre Angelegenheiten zu regeln.
Das Verkehrsrecht erfasst sämtliche Folgen, die sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben – in zivilrechtlicher, strafrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Hinsicht.
Wenden Sie sich bei Problemen mit der Straßenverkehrsordnung deshalb immer an einen Anwalt, der Sie in Sachen Verkehrsrecht beraten kann; schließlich kennt er diesen Paragrafendschungel nahezu in- und auswendig.
Die Anwälte der Anwaltskanzlei Meister, Maier, Steinacher, Kessler & Kollegen können Ihnen den besten Weg hindurch zeigen – und Ihre Angelegenheiten für Sie regeln.
Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis:
Ihre Rechte und unsere Unterstützung
Der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis ist eine ernsthafte Maßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf Ihren Alltag und Ihre Mobilität haben kann. Bei einem vorläufigen Führerscheinentzug im Zuge einer Strafverfolgung, eines Verkehrsdelikts oder aufgrund eines Verdachts auf Fahruntüchtigkeit, ist es entscheidend, sich schnell rechtlich beraten zu lassen, um Ihre Rechte zu wahren und gegebenenfalls gegen die Entscheidung vorzugehen.
Was ist ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis?
Der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis hebt die Fahrerlaubnis zeitweise auf, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Dies kann in folgenden Situationen geschehen:
- Verdacht auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch: Bei einem Verdacht auf Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol oder Drogen kann die Polizei eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.
- Verkehrsdelikte: Bei schweren Verstößen, wie wiederholtem Geschwindigkeitsüberschreiten oder Fahren unter dem Einfluss von Drogen, kann ebenfalls ein vorläufiger Entzug erfolgen.
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit: Wenn Ihr Fahrverhalten die öffentliche Sicherheit gefährdet, kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden.
Führerscheinentzug: Ihre Rechte und unsere Unterstützung
Der Führerscheinentzug hat weitreichende Folgen für Ihre Mobilität und Ihren Alltag. Ob aufgrund von Verkehrsverstößen, Punkten in Flensburg oder anderen rechtlichen Problemen – wenn Sie betroffen sind, ist es wichtig, sich rechtlich beraten zu lassen. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmögliche Lösung zu finden.
Gründe für Führerscheinentzug
- Verkehrsverstöße: Schwere Verkehrsverstöße wie Trunkenheit am Steuer, Drogenkonsum, wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Fahrerflucht können zu einem Führerscheinentzug führen.
- Punkte in Flensburg: Erreichen Sie eine bestimmte Anzahl an Punkten, droht ebenfalls der Entzug des Führerscheins.
- Verkehrsdelikte: Besonders gravierende Verkehrsdelikte führen ebenfalls zu einem Entzug der Fahrerlaubnis.
Verkehrsunfall: Wir sind da, falls es gekracht hat.
Ein Verkehrsunfall kann erhebliche physische und emotionale Belastungen verursachen und komplexe rechtliche Fragen aufwerfen. Ob Haftungsfragen, Schadensersatzforderungen oder Versicherungsansprüche – wir stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite, um Sie durch den gesamten Prozess zu begleiten. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und eine faire Entschädigung zu erhalten.
Was tun nach einem Verkehrsunfall?
Sofortige Maßnahmen: Zunächst müssen Sie sicherstellen, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Rufen Sie den Notruf und sichern Sie die Unfallstelle. Dokumentieren Sie den Unfallort inklusive beteiligte Fahrzeuge und Personen – und sammeln Sie die Kontaktdaten und Versicherungsinformationen der Beteiligten.
Unfallbericht und Beweise: Erstellen Sie einen detaillierten Unfallbericht und sammeln Sie alle relevanten Beweise, wie Fotos von der Unfallstelle, Zeugenaussagen und Polizeiberichte. Diese Informationen sind für die Klärung der Haftungsfrage und die Geltendmachung Ihrer Ansprüche entscheidend.
Unsere Dienstleistungen im Bereich Verkehrsunfall
Haftungsprüfung: Wir prüfen die Haftungsfrage und klären, wer für den Unfall verantwortlich ist. Dies umfasst die Auswertung der Unfallberichte, die Bewertung der Beweislage und die Klärung der rechtlichen Grundlagen.
Schadensersatzforderungen: Wir setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz durch, sei es für materielle Schäden wie Fahrzeugreparaturen oder immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld.
Versicherungsansprüche: Wir stellen sicher, dass die Versicherung Ihre Ansprüche anerkennt und die Ihnen zustehende Entschädigung auszahlt.
Rechtliche Vertretung: Sollte es zu Streitigkeiten kommen, vertreten wir Sie vor Gericht. Wir begleiten Sie durch alle rechtlichen Schritte und kämpfen für eine faire und gerechte Lösung.
Unfallrekonstruktion: In komplexen Fällen kann eine Unfallrekonstruktion durch Experten notwendig sein. Wir koordinieren diese Maßnahmen, um die Ursache des Unfalls präzise zu klären.
Unsere Leistungen im
Verkehrsrecht zusammengefasst:
Beratung bei Bußgeldverfahren:
Wir helfen Ihnen bei der Überprüfung von Bußgeldbescheiden, sei es aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparkens oder anderen Verstößen, und setzen uns für die Reduzierung oder Aufhebung des Bußgeldes ein.
Unfallregulierung und Schadensersatz:
Nach einem Verkehrsunfall ist es wichtig, alle rechtlichen und versicherungsrechtlichen Aspekte korrekt zu regeln. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Unfallgegner und klären Haftungsfragen.
Führerscheinrecht:
Wir beraten Sie bei Problemen mit dem Führerschein, sei es durch Punkte in Flensburg oder den Entzug der Fahrerlaubnis. Wir unterstützen Sie bei der Wiedererlangung Ihres Führerscheins, beraten Sie über Möglichkeiten zur Punkteabfrage und vertreten Sie in Verfahren zur Wiedererteilung des Führerscheins.
Verteidigung in Strafverfahren:
Bei schwerwiegenden Verkehrsdelikten, wie zum Beispiel Trunkenheit am Steuer, Fahrerflucht oder gefährlichem Fahren, stehen wir Ihnen mit einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie zur Seite.
Warum wir die richtige Wahl sind
Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung und Expertise im Verkehrsrecht. Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um alle Aspekte Ihres Falls zu berücksichtigen und die bestmögliche Strategie zu entwickeln. Mit Engagement und Fachkenntnis kämpfen wir für Ihre Rechte.
Um welches Verkehrsproblem es sich auch handelt: Vertrauen Sie auf die Expertise der Verkehrsrechtsexperten der Anwaltskanzlei Meister, Maier, Steinacher, Kessler & Kollegen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – wir zeigen Ihnen den Weg durch den Paragrafendschungel aus Verkehrszivilrecht, Verkehrsstraf-, Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsverwaltungsrecht, Versicherungsrecht sowie die verkehrsrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Klingt kompliziert? Ist es auch. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, wir zeigen Ihnen den Weg.
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Nehmen Sie gleich mit uns Kontakt auf. Wir melden uns frühzeitig bei Ihnen für einen ersten Termin.
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Fragen
Zunächst empfiehlt es sich, die Polizei zu verständigen, damit sämtliche Daten aufgenommen und Beweise gesichert werden können.
Sofern die Unfallbeteiligten z. B. bei kleineren Sachschäden auf die Polizei verzichten wollen, sollten eigenständig Fotos gemacht, die Personalien von Zeugen aufgenommen sowie die Daten der Beteiligten ausgetauscht werden.
Im weiteren Verlauf stellt sich die Frage, wer welche Schäden und in welchem Umfang zu ersetzen hat. Dies ist abhängig von der oft umstrittenen Frage, wer den Schaden verursacht hat.
Hat der Unfallgegner den Unfall zu 100 % verursacht, ersetzt dessen Haftpflichtversicherung Ihre Schäden und wickelt den Schaden in der Regel direkt mit Ihnen ab. Dies liegt daran, dass sie kraft Gesetzes einen Direktanspruch gegen diese Versicherung haben.
Regelmäßig möchte diese Versicherung einen Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeugs beauftragen. Allerdings raten wir Ihnen, selbstständig einen Sachverständigen zu beauftragen, da die Unabhängigkeit in diesem Fall gewährleistet ist.
Schon gewusst? Auch diese Kosten können – sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt – bei dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung geltend gemacht werden.
Sollte die Frage der Unfallverursachung streitig sein, empfehlen wir Ihnen, in jedem Fall eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Diese ist auch vor dem Hintergrund empfehlenswert, dass oft Unwissenheit darüber besteht, welche Schadenspositionen geltend gemacht und wie die Reparaturkosten angerechnet werden können.
Gerne unterstützen wir Sie bei einer schnellen, kompetenten und effektiven Unfallregulierung.
Können Sie Ihr Auto aufgrund der unfallbedingten Reparatur nicht nutzen, steht es Ihnen frei, sich von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten eines Mietwagens erstattet zu lassen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen.
Auch bei der Erstattung der Mietwagenkosten sind jedoch einige Dinge wie z. B. die Wirtschaftlichkeit der Anmietung zu beachten.
Nach einem Verkehrsunfall besteht für die Beteiligten grundsätzlich die Verpflichtung, solange am Unfallort zu warten, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde, oder eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen (§ 34 Abs. 1 Ziff. 6 StVO).
Welche Wartezeit bei einer Bagatelle, wie einem Parkrempler angemessen ist, hängt stets vom Einzelfall und den jeweiligen Umständen ab. Bei einem Alleinunfall mit leichter Beschädigung – wie bei einem Parkrempler – kann eine Wartedauer von 15–30 Minuten als angemessen gelten.
Um in jedem Fall sicher zu gehen, empfehlen wir, die Polizei zu verständigen, die den Unfall aufnimmt.
Wer sich nämlich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Das bedeutet, dass sich die Behörde nochmals mit dem Sachverhalt zu befassen und ihn zu prüfen hat. Solange das Einspruchsverfahren andauert, brauchen Sie aufgrund der sog. aufschiebenden Wirkung nicht zu zahlen.
Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids eingelegt werden muss. Ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig, was bedeutet, dass er nicht mehr angegriffen werden kann.
Wer betrunken am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet aufgrund der enthemmenden Wirkung und verlängerten Reaktionszeit sich und andere Verkehrsteilnehmer.
Mit welchem Bußgeld bzw. mit welcher Strafe gerechnet werden kann, hängt u. a. von der Blutalkoholkonzentration (sog. BAK-Wert) ab. Anhand dieses Wertes wird beurteilt, ob der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (sog. Fahrtüchtigkeit).
Daneben kann ab einem bestimmten Wert eine Straftat im Raum stehen, sofern weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, z. B. Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB; Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB). In jedem Fall strafbar ist eine Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille.
Wer unter Alkoholeinfluss Fahrrad fährt, begeht ab einem BAK-Wert von 1,6 Promille eine Straftat.
Wichtig: Für Fahrer eines Elektrorollers (sog. E-Scooter) gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.
Für Fahranfänger in der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr gilt die 0,0-Promille-Grenze.
Bei einem BAK-Wert zwischen 0,3 und 0,5 Promille kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen.
Bei einem Wert von über 0,5 Promille wird gem. § 24a StVG wird eine Ordnungswidrigkeit ohne das Vorliegen weitere Umstände angenommen, die mit einer Geldbuße von bis zu € 3000,00 geahndet werden kann.
Nach einem Cannabiskonsum ist Tetrahydrocannabinol (THC) oft über einen längeren Zeitraum hinweg im Blut nachweisbar. Für Konsumenten stellt sich daher die Frage, ab wann sie nach dem Konsum wieder Auto fahren dürfen, ohne ordnungswidrig zu handeln oder eine Straftat zu begehen.
Nachdem der seit April geltenden Legalisierung des Cannabiskonsums ist seit dem 22. August 2024 auch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Bezug auf den Konsum von Cannabis beim Autofahren in Kraft.
Im neuen § 24a StVG ist ein Grenzwert von 3,5 ng THC pro ml Blutserum festgelegt. Wer mit diesem oder einem höheren Wert vorsätzlich oder fahrlässig fährt, riskiert in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 500 € verbunden mit einem Monat Fahrverbot.
Mit höheren Sanktionen ist bei dem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis zu rechnen.
Grundsätzlich gilt, dass Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von einem Schaden an Ihrem Fahrzeug Kenntnis erlangt haben, den Schaden bei Ihrer Versicherung und derjenigen des Gegners melden müssen.
Häufig verzögert sich die Abwicklung, da eine telefonische oder per E-Mail erfolgte Kontaktaufnahme scheitert.
Wichtig ist, sämtliche Unterlagen aufzubewahren und Mitteilungen zu notieren.
Trotz einer der Versicherung zuzubilligenden Prüffrist vergehen oft Monate, bis etwas passiert.
Gerne übernehmen wir für Sie eine schnelle Schadensabwicklung.
Nein.
Bei einem unverschuldeten Unfall können Sie allerdings gegen Vorlage der Reparaturrechnung regelmäßig die vollen Reparaturkosten erstattet verlangen.
Zu beachten ist jedoch Folgendes:
Liegt der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) unter dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) ist die Erstattung der vollen Reparaturkosten unproblematisch möglich.
Wenn der Reparaturaufwand höher ist und zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert liegt, kann ebenfalls die Erstattung der Reparaturkosten verlangt werden.
Probleme ergeben sich, wenn die Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In diesem Fall sind die Reparaturkosten nicht mehr vom Wert des Fahrzeugs gedeckt. Die Reparaturkosten können in diesem Fall vollumfänglich nur dann verlangt werden, wenn Sie das Auto mindestens weitere sechs Monate nutzen.
Sofern Sie bei einem unverschuldeten Unfall das geschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen möchten, können Sie den Schaden auch fiktiv abrechnen. In diesem Fall erhalten Sie die veranschlagten Reparaturkosten ausbezahlt.
Hierbei ist zu beachten, dass bei der fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wird.
Ist das Fahrzeug bereits älter als drei Jahre oder nicht scheckheftgepflegt, gelten weitere Voraussetzungen.
Gerne prüfen wir für Sie, welche Art der Abrechnung für Sie die wirtschaftlichste ist.
Nein.
Als Geschädigter können Sie sich die Werkstatt, in der Sie Ihr Auto reparieren lassen möchten, grundsätzlich selbst aussuchen.
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